Bedingungen für die Durchführung von Lieferungen und Leistungen der
BRANDSCHUTZFUCHS GmbH & Co. KG
A. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich / Ausschluss fremder AGB
Die nachstehenden Bedingungen gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für alle – auch künftigen – Lieferungen, Leistungen und Angebote der BRANDSCHUTZFUCHS GmbH & Co. KG („BRANDSCHUTZFUCHS“), soweit nicht abweichende Bedingungen ausdrücklich vereinbart sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennt BRANDSCHUTZFUCHS nicht an, ihnen wird ausdrücklich widersprochen. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn BRANDSCHUTZFUCHS in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die vertraglichen Pflichten vorbehaltlos erfüllt.
2. Vertragsschluss
2.1. Alle den Vertrag und seine Ausführung betreffenden Vereinbarungen zwischen BRANDSCHUTZFUCHS und dem Auftraggeber bedürfen im Allgemeinen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.2. Die Angebote von BRANDSCHUTZFUCHS und darin enthaltene Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. An verbindliche Angebote hält sich BRANDSCHUTZFUCHS vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden, sofern in dem Angebot keine andere Annahmefrist bestimmt ist.
2.3. Ist die Bestellung des Auftraggebers ein Angebot nach § 145 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), so kann BRANDSCHUTZFUCHS dieses Angebot innerhalb von vier Wochen nach dessen Zugang annehmen, es sei denn, der Auftraggeber hat eine andere Annahmefrist bestimmt.
2.4. War das Angebot von BRANDSCHUTZFUCHS nicht als verbindlich gekennzeichnet oder die Annahmefrist verstrichen, kommt ein Vertrag erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von BRANDSCHUTZFUCHS zustande. Sollte es im Einzelfall keine Auftragsbestätigung geben oder der Vertrag ohne Auftragsbestätigung zustande kommen, ist für den Inhalt des Vertrages das Angebot von BRANDSCHUTZFUCHS entscheidend. Haben Auftraggeber und BRANDSCHUTZFUCHS gemeinsam ein schriftliches Dokument über die Lieferung unterzeichnet und enthält dieses Dokument sämtliche Vertragsbedingungen, so steht dieses Dokument einer schriftlichen Auftragsbestätigung gleich.
2.5. Sofern für die Durchführung des Vertrages eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, steht der Vertragsschluss unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung. Gleiches gilt für die Er- teilung eines „Nullbescheides“ (nachstehend 3.), sofern BRANDSCHUTZFUCHS hierauf im Angebot oder in der Auftragsbestätigung hingewiesen hat.
2.6. Vertragsbestandteile und Reihenfolge
Vertragsbestandteile sind (sofern nicht anders vereinbart):
– Die Auftragsbestätigung von BRANDSCHUTZFUCHS
– sofern vorhanden: der von BRANDSCHUTZFUCHS und dem Auftraggeber unterzeichnete Vertrag:
– das Angebot von BRANDSCHUTZFUCHS,
– sofern vorhanden: die Annahmeerklärung des Auftraggebers,
– diese Allgemeinen Bedingungen
– Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen – DIN 1961; VOB Teil B nebst den einschlägigen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen DIN 18299 ff. VOB Teil C.
Bei Widersprüchen zwischen den vorgenannten Vertragsbestandteilen ergibt sich die Rangfolge der Regelungen aus der vorstehenden Reihenfolge, wobei die vorrangige Regelung die nachrangige Regelung auch insoweit verdrängt, als die vorrangige Regelung der ergänzenden Auslegung zugänglich ist.
3. Exportkontrolle
Soweit die Rechtswirksamkeit oder Durchführung des Vertrags unter dem Vorbehalt exportkontrollrechtlicher Zulässigkeit nach anwendbarem deutschen, US-, sonstigem nationalen und EU-Recht stehen, hat der Auftraggeber BRANDSCHUTZFUCHS alle erforderlichen Informationen und Dokumente zu übergeben, damit BRANDSCHUTZFUCHS etwaige exportkontroll- rechtliche Beschränkungen prüfen und erforderliche behördliche Genehmigungen oder Auskünfte beantragen sowie etwaige Mitteilungspflichtenerfüllen kann.
Bestehen bei BRANDSCHUTZFUCHS Zweifel, ob derartige Beschränkungen einschlägig sind, kann BRANDSCHUTZFUCHS verlangen, dass eine rechtssichere Stellungnahme der zuständigen Exportkontrollbehörde eingeholt wird (z. B. „Nullbescheid“).
Stehen exportkontrollrechtliche Beschränkungen dem Geschäft entgegen oder lassen sich Zweifel daran nicht durch eine derartige Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach entsprechendem Verlangen von BRANDSCHUTZFUCHS ausräumen oder kommt der Vertragspartner nach Aufforderung durch BRANDSCHUTZFUCHS binnen 3 Wochen seiner Kooperationspflicht nicht nach, ist BRANDSCHUTZFUCHS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche gegen BRANDSCHUTZFUCHS wegen Verzögerung oder Nichtleistung aufgrund exportkontrollrechtlicher Beschränkungen oder der Klärung von diesbezüglichen Zweifeln sind außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Für Importgenehmigungen und Einfuhrzölle und -steuern ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.
4. Rechte an Unterlagen
An Angebotsschriften, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – hat BRANDSCHUTZFUCHS die alleinigen Eigentums– und Urheberrechte. Sie dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von BRANDSCHUTZFUCHS Dritten nicht zugänglich gemacht, bekannt gegeben oder selbst oder durch Dritte vervielfältigt werden.
Die BRANDSCHUTZFUCHS vom Auftraggeber zur Kenntnis gebrachten Informationen und Unterlagen gelten als nicht vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind.
5. Konkretisierung des Leistungsumfangs / Leistungsausschlüsse
a) Stellung von Gerüsten, Energie u.a. Montagemitteln
BRANDSCHUTZFUCHS erbringt ausschließlich die im Vertrag ausdrücklich als Leistungspflicht von BRANDSCHUTZFUCHS bezeichneten Leistungen. Der Auftraggeber hat alle weiteren zur Ausführung der Leistungen notwendigen Leistungen, Mitwirkungspflichten und Beistellungshandlungen auf eigene Kosten und rechtzeitig auszuführen. Dies betrifft insbesondere die zur Montage erforderlichen Bedarfsgegenstände wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Arbeitsstelle erforderlich sind.
b) Statische Angaben und Leitungsführung
Notwendige Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die ggf. erforderlichen statischen Angaben hat der Auftraggeber vor Beginn der Leistungserbringung zur Verfügung zu stellen.
c) Baustellenvorbereitung
Vor Beginn der Leistungserbringung muss die Arbeitsstelle und die Zuwegung freigeräumt und alle erforderlichen Vorarbeiten soweit abgeschlossen sein, sodass die Leistung vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
d) Zusatzkosten bei Verzögerungen
Verzögert sich die Leistungserbringung durch nicht von BRANDSCHUTZFUCHS zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von Mitarbeitern der BRANDSCHUTZFUCHS oder des eingesetzten Montagepersonals zu tragen.
e) Arbeitsbescheinigungen
Der Auftraggeber hat BRANDSCHUTZFUCHS die Durchführung der Arbeiten zu bescheinigen. Dabei reicht auch die Unterschrift auf dem Wartungsprotokoll als Nachweis gegenüber dem Auftraggeber aus.
f) Feuergefährliche Arbeiten
Bei der Durchführung der von BRANDSCHUTZFUCHS angekündigten Schneid-, Schweiß-, Auftau-, Lötarbeiten und dergl. sind die für den Schutz des Eigentums und der Gesundheit des Auftraggebers und Dritter erforderlichen Sicherheitsmaß- nahmen vom Auftraggeber selbst zu treffen.
g) Frostschutzeinrichtungen
Frostgefährdete Bereiche sind vom Auftraggeber so zu schützen, dass von BRANDSCHUTZFUCHS zu erstellende bzw. erstellte wasserführende Armaturen und Leitungen nicht gefährdet werden.
6. Abtretungsverbot
Die Abtretung von Rechten aus dem Vertragsverhältnis durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der BRANDSCHUTZFUCHS.
B. Preise und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeine Bestimmungen zu Preisen und Zahlungsbedingungen
1. Preisbindungsfrist
Die Kalkulation der Preise basiert auf einer Ausführung sämtlicher Arbeiten innerhalb der vereinbarten Ausführungsfrist. Bei wesentlicher Überschreitung der Ausführungsfrist kann BRANDSCHUTZFUCHS wegen zwischenzeitlich eingetretener Lohnsteigerungen einschließlich Lohnnebenkosten– und Materialpreissteigerungen sowie erhöhter Frachtkosten und Kosten für Drittleistungen eine angemessene Preisanpassung verlangen.
2. Auswirkung der Änderung von Gesetzen / Vorschriften
Mehrkosten, die nach Vertragsschluss durch Änderung von Gesetzen, Verordnungen, behördlichen und Verbands- Entscheidungen und Vorschriften entstehen, gehen voll zu Lasten des Auftraggebers.
3. Nachfolgende Positionen sind in den angebotenen Preisen nicht enthalten:
– Fundamentierungen und bauliche Nebenarbeiten, wie bspw. Erd-, Maurer-, Stemm-, Tischler-, Klempner- und Malarbeiten;
– Herstellung von Verkleidungen und Isolationen;
– Ggf. erforderliche Gestellung von Brandwachen;
– Lieferung und Installation der Wasserzuleitungen bis an den Wasseranschluss bzw. die Speisevorrichtung der Anlage;
– Kosten für die Gestellung von Baubuden, -container, -reinigung, -schilder, Bauwesen- und Glasbruchversicherung;
– Kosten für Strom und Wasser – einschließlich Füllung von Behältern auf der Baustelle;
– Lieferung und Installation von Kabelleitungen und elektrischen Anschlüssen;
– Anschlüsse an Abflussleitungen und an elektrische Licht- und Kraftnetze;
– Maßnahmen für den Potentialausgleich;
– Evtl. erforderliche Bodenuntersuchungen oder Korrosionsschutzeinrichtungen für erdverlegte Rohrleitungen;
– Urkunden, Steuern und Abnahmegebühren für die Anlage durch die technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH & Co. KG, den Technischen Überwachungsverein (TÜV) oder anderen Institutionen;
– Kosten, die durch Überschreiten der regulären Arbeitszeiten entstehen (wie z. B. Überstunden- und Nachtzuschläge, Fahrtkosten, usw.). Diese Kosten werden entsprechend den aktuellen Bedingungen für die Durchführung von Lieferungen und Leistungen der BRANDSCHUTZFUCHS Mobile Services GmbH, abgerechnet.
4. Stellung von Räumlichkeiten
Für die Aufbewahrung von Materialien, Werkzeugen und den Aufenthalt des Montagepersonals hat der Auftraggeber für die Dauer der vereinbarten Ausführungsfrist einen verschließbaren Raum und für das Montagepersonal im Winter einen beheizbaren und verschließbaren Aufenthaltsraum zur Verfügung zu stellen. Ferner hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass dem Montagepersonal Toiletten und Waschgelegenheiten zur Verfügung stehen. Kommt der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die BRANDSCHUTZFUCHS nach erfolgter angemessener Nachfristsetzung berechtigt, diese Einrichtungen auf Kosten des Auftraggebers herzurichten.
5. Aufrechnungseinschränkung
Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder aus demselben Rechtsverhältnis herrühren.
6. Preisangabe / Umsatzsteuer
Sämtliche Preise sind Nettopreise und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen.
7. Materialkosten / Entsorgung
Sofern in den Angebotspreisen von BRANDSCHUTZFUCHS kein Material enthalten ist, wird verbrauchtes Material und verwendete Prüfmittel (Lecksuchspray und Prüfgase etc.) zu den jeweils geltenden Preisen gemäß Preisliste der BRANDSCHUTZFUCHS zusätzlich berechnet. Ausgetauschte Teile bleiben im Eigentum des Auftraggebers und sind von diesem zu entsorgen, sofern nicht BRANDSCHUTZFUCHS hierzu aufgrund zwingender gesetzlicher Regelung verpflichtet ist. Übernimmt BRANDSCHUTZFUCHS außerhalb einer gesetzlichen Verpflichtung die Entsorgung der ausgetauschten Teile, so ist BRANDSCHUTZFUCHS berechtigt, sofern die Entsorgung nicht gesetzlich zwingend kostenlos durchzuführen ist, neben den vereinbarten Entsorgungskosten eine Entsorgungspauschale von € 10,00 pro Rechnung zu berechnen. BRANDSCHUTZFUCHS ist weiterhin berechtigt, für von BRANDSCHUTZFUCHS zu entsorgende Verpackungen und deren Entsorgung eine Pauschale in Höhe von 10 % der Materialkosten, jedoch mindestens € 9,90 pro Rechnung zu erheben.
8. Zahlungsbedingungen
Sämtliche Forderungen sind sofort fällig und spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung auszugleichen.
II. Besondere Zahlungsbedingungen für verschiedene Lieferungen und Leistungen
a) Arbeiten auf Nachweis
1. Abrechnung nach Zeitaufwand / Arbeitsbescheinigungen
Die Leistungen für Lohnarbeiten werden nach Zeitaufwand abgerechnet. Über den Zeitverbrauch wird eine Arbeitsbescheinigung ausgestellt und dem vom Auftraggeber benannten Beauftragten zur Bestätigung vorgelegt. Wird vom Auftraggeber kein Bevollmächtigter benannt oder ist dieser zur Prüfung und Gegenzeichnung der Bescheinigung nicht präsent, hat der Auftraggeber im Zweifelsfall zu beweisen, dass die Aufschreibungen über den Zeitverbrauch unzutreffend sind.
2. Bezugnahme auf aktuelle Preisliste
Die Lohnarbeiten werden gemäß der jeweils zum Vertragsschluss aktuellen Preisliste für Lohnarbeiten abgerechnet.
3. Reisezeiten
Reisezeiten (An- und Abreise) und von BRANDSCHUTZFUCHS nicht zu vertretende Wartezeiten werden zu den in der jeweils aktuellen Preisliste aufgeführten Pauschalen abgerechnet.
4. Regelarbeitszeiten
Die Regelarbeitszeiten der BRANDSCHUTZFUCHS sind: montags bis freitags 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr.
5. Zuschläge
Für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Erschwernisse werden prozentuale Zuschläge berechnet: Berechnungsgrundlage sind die in der aktuellen Preisliste
genannten Stundensätze. Fallen mehrere Zuschläge gleichzeitig an, sind alle Zuschläge nebeneinander zu zahlen.
| Überstunden (ab der 9. Arbeitsstunde) | 25% |
| Nachtarbeit (zwischen 19:00 Uhr und 7:00 Uhr) | 20% |
| Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, | 75% |
| Arbeit an Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 01. Mai und 1. Weihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen. | 200% |
| Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen. | 200% |
| Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, deren Bodenbelag weniger als 90 cm breit ist, ab einer Arbeitshöhe von 10 m | 20% |
| Arbeiten in geschlossenen Behältern, in Kriechräumen bis zu einer Höhe von 1,20 m, in Räumen mit Temperaturen ab 35° | 25% |
6. Sonstige Lohnkosten
Vereinbarte Leistungen im Zusammenhang mit Montagearbeiten wie Montageaufsicht, Abnahmen, Funktionsproben, Attest- und Zeichnungsänderungen usw. werden gemäß den in der aktuellen Preisliste für Lohnarbeiten angegebenen Sätzen abgerechnet.
7. Kosten für Werkstattwagen
Der Einsatz eines Werkstattwagens wird, sofern vereinbart, gemäß den in der aktuellen Preisliste angegebenen Konditionen abgerechnet.
8. Kosten für Notdiensteinsätze
Für Notdiensteinsätze, d.h. Einsätze, die kurzfristig im Störungsfall vereinbart werden, berechnen wir zusätzlich pro Anforderungsfall eine Pauschale von € 100,00, sofern kein Wartungsvertrag mit BRANDSCHUTZFUCHS abgeschlossen wurde, der den Notdiensteinsatz ohne Zusatzpauschale vorsieht.
b) Wartungsarbeiten
1. Auswirkung von Betriebsveränderungen des Objektes
Die Vergütung für Inspektions- und Wartungsarbeiten richtet sich nach dem vereinbarten Umfang und den Betriebsbedingungen der Anlage mit der Maßgabe, dass sich bei Änderung des Umfanges der Anlage oder der Betriebsbedingungen BRANDSCHUTZFUCHS berechtigt ist die Vergütung entsprechend anzupassen. BRANDSCHUTZFUCHS informiert den Kunden vorab mittels eines Angebotes über die zu erwartenden Mehrkosten, sofern die Änderung mindestens 1 Monat vor Durchführung der nächsten Inspektion und/oder Wartung an BRANDSCHUTZFUCHS mitgeteilt wurde.
2. Zusatzvergütung für nicht vereinbarte Arbeiten
5. Zurückbehaltungsrechte
Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.
6. Unerhebliche Abweichungen
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der Soll-Beschaffenheit, sofern die Abweichung die Brauchbarkeit der Sache für den vereinbarten oder vorausgesetzten Zweck nicht beeinträchtigt wird.
7. Nichteinhaltung von Wartungsterminen
Die Nichteinhaltung von Wartungsterminen berechtigen den Auftraggeber zum Rücktritt, sofern BRANDSCHUTZFUCHS die Wartung nicht fristgerecht nachholt, nachdem der Auftraggeber hierfür eine Nachfrist von einem Monat gesetzt hat.
IV. Haftung
BRANDSCHUTZFUCHS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von BRANDSCHUTZFUCHS, geltend macht. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
BRANDSCHUTZFUCHS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern BRANDSCHUTZFUCHS oder seine Vertreter oder Erfüllungsgehil- fen schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Die Haftung für einen von BRANDSCHUTZFUCHS verschuldeten Datenverlust beschränkt sich darüber hinaus auf die Kosten für die Wiederherstellung der Daten von dem vom Auftraggeber zu erstellenden Sicherungskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer regelmäßigen, risikoadäquaten Sicherung der Daten verloren gegangen wären. Unterhält der Auftraggeber keine ordnungsgemäße und risikoadäquate Datensicherung, haftet BRANDSCHUTZFUCHS für daraus entstehende Schäden nicht.
Soweit BRANDSCHUTZFUCHS technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von BRANDSCHUTZFUCHS geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Darüber hinaus ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf 6 Mio. € je Schadensfall beschränkt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Sofern die Vergütung für die im Wartungsvertrag beschriebene Vertragsleistung kein Pauschalpreis ist, sind Instandsetzungs- und sonstige Arbeiten, Reparaturen und durch BRANDSCHUTZFUCHS nicht zu vertretende Wartezeiten, die nicht in der Anlage zum Wartungsvertrag genannt sind, gesondert zu beauftragen und werden nach den vorliegen- den Bedingungen als Lohnarbeiten ausgeführt und gemäß Preisliste abgerechnet.
3. Preisanpassungen
BRANDSCHUTZFUCHS ist berechtigt, die vereinbarten Wartungspreise anzupassen, wenn sich die Höhe des Bundesecklohns gemäß § 5 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe in Verbindung mit den jeweiligen Lohntarifverträgen („TV Lohn/West, TV Lohn/Ost TV Lohn/Berlin„). verändert. Die Anpassung erfolgt vorbehaltlich anderweitiger Abreden zum gleichen Zeitpunkt und im selben prozentualen Verhältnis wie die Änderung des Bundesecklohnes im jeweiligen betrieblichen Geltungsbereich der BRANDSCHUTZFUCHS.
4. Automatische Beauftragung kleinerer Zusatzarbeiten
Stellt sich im Zuge der Wartung heraus, dass Instandsetzungsmaßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustandes der Anlage unerlässlich sind und eine Unterlassung zur Sicherheits- oder Betriebsgefährdung der Anlage führen würde, ist die BRANDSCHUTZFUCHS bereits mit Abschluss des Wartungsvertrages beauftragt, diese Arbeiten bis zu einer Wertgrenze von € 500,00 (netto) auch ohne gesonderten Auftrag zu den hier geltenden Bedingungen für die Durchführung von Lieferungen und Leistungen der BRANDSCHUTZFUCHS GmbH & Co. KG gemäß Preisliste durchzuführen.
5. Zurückbehaltungsrecht
Bei Vereinbarung einer Vorauszahlung in Form einer Jahresfaktura hat BRANDSCHUTZFUCHS bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ein Zurückbehaltungsrecht ihrer Leistungen. BRANDSCHUTZFUCHS wird demnach ihre vereinbarte Leistung erst dann ausführen, wenn die vereinbarte Vorauszahlung in voller Höhe geleistet wurde. Die Zurückbehaltung begründet keinen Verzug der BRANDSCHUTZFUCHS GmbH & CO. KG.
c) Lieferungen
1. Eigentumsvorbehalt / Sicherheitenfreigabe
Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der BRANDSCHUTZFUCHS bis zur Erfüllung sämtlicher der BRANDSCHUTZFUCHS zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der BRANDSCHUTZFUCHS zustehen, die Höhe aller gesicherter Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird BRANDSCHUTZFUCHS auf Verlangen des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Verpfändungsverbot / Verbot der Sicherungsübereignung
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
3. Benachrichtigungspflicht bei Zugriff auf Sicherungseigentum
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber BRANDSCHUTZFUCHS unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Rücktritts- und Rücknahmevorbehalt
Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, berechtigen BRANDSCHUTZFUCHS nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.
III. Sachmängel
1. Grundsatz
BRANDSCHUTZFUCHS haftet für Sachmängel nur bei Lieferungen (einschließlich vereinbarter Montageleistungen) und bei Instandsetzungsleistungen. Für Inspektions- und Wartungsarbeiten wird keine Gewährleistung für Sachmängel oder sonstige Haftung für den Zustand der inspizierten oder gewarteten Gegenstände übernommen
2. Wahlrecht
Sofern ein Sachmangel vorliegt, kann der Auftraggeber die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nachlieferung). Ein Anspruch auf Nachlieferung besteht erst, wenn BRANDSCHUTZFUCHS mindestens zweimal die Nachbesserung erfolglos versucht hat oder die Nachbesserung unmöglich oder von BRANDSCHUTZFUCHS abgelehnt worden ist.
3. Gewährleistungsfristen
Sachmängelansprüche verjähren in 6 Monaten, sofern nicht das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorschreibt. Die Verjährung beginnt bei Lieferung ohne Montage mit Lieferung, bei Lieferung mit Montage mit Vollendung der Montage sowie bei Instandsetzungsleistungen mit der Abnahme.
4. Rügepflicht
Der Auftraggeber hat Sachmängel gegenüber der BRANDSCHUTZFUCHS unverzüglich schriftlich zu rügen.
Die Haftung von BRANDSCHUTZFUCHS aus einer von BRANDSCHUTZFUCHS übernommenen Garantie bestimmt sich nicht nach den vorstehenden Regelungen, sondern nach den Garantiebedingungen und den gesetzlichen Bestimmungen.
Die vorstehenden Regelungen gelten unabhängig vom Rechtsgrund einer Haftung, insbesondere auch für außervertragliche und deliktische Ansprüche.
Soweit nicht in dieser Ziffer IV. etwas anderes vereinbart ist, ist die Haftung von BRANDSCHUTZFUCHS ausgeschlossen.
V. Datenschutz
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass von uns personenbezogene Daten (Name, Anschrift und Rechnungsdaten) des Auftraggebers erhoben, gespeichert, verarbeitet und an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden können. In diesem Zusammenhang werden wir den Wirtschaftsauskunfteien ggf. auch Daten über eine vertragsgemäße oder nicht vertragsgemäße Abwicklung der mit den Auftraggebern eingegangenen Vertragsbeziehung melden. Diese Meldungen dürfen gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Auftraggebers an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Die Wirtschaftsauskunftei speichert die Daten, um den ihr angeschlossenen Unternehmen Informationen zur Kreditwürdigkeit von Auftraggebern geben zu können. Die Wirtschaftsauskunftei stellt den ihr angeschlossenen Unternehmen die Daten nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
VI. Compliance / Code of Conduct
BRANDSCHUTZFUCHS unterliegt keinem anwendbaren Code of Conduct. Die im Unternehmen BRANDSCHUTZFUCHS beschäftigten Mitarbeiter/innen sind gehalten sich an allgemeine Compliance-Regeln zu halten.
Wird die Einhaltung von Compliance-Regelwerken von Auftraggebern, wie z. B. Code of Conduct, Verhaltensregeln oder Ethikrichtlinien für Nachunternehmer oder Lieferanten gefordert, so werden diese gesondert durch die Brandschutzfuchs GmbH & Co. KG akzeptiert.
Mit Vertragsschluss erkennt der Auftragnehmer an, dass er den Code of Conduct sowie das Compliance Programm des Auftraggebers auch für die Dauer des Vertrages für die BRANDSCHUTZFUCHS gültig ist.
Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
VII. Gestattung der Aufnahme in eine Referenzliste
Der Auftraggeber gestattet BRANDSCHUTZFUCHS die unentgeltliche Verwendung seines Firmennamens und seines Firmenlogo für Referenzlisten, auf Werbemitteln wie Prospekte o.Ä., im Internet auf der BRANDSCHUTZFUCHS-Homepage oder in anderen elektronischen Medien.
Diese Gestattung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich gegenüber BRANDSCHUTZFUCHS, Unternehmenskommunikation widerrufen werden; in bereits gedruckten oder veröffentlichten Medien darf der Firmenname bzw. das Firmenlogo weiterverwendet werden.
Diese Gestattung verpflichtet BRANDSCHUTZFUCHS nicht zur Aufnahme der gestattenden Firma in eine bestehende oder neu zu erstellende Referenzliste. Eine Nichtaufnahme führt in keinem Fall zu einer Schadenersatzverpflichtung der BRANDSCHUTZFUCHS gegenüber der nichtaufgenommenen Firma.
Die gestattende Firma erhält vor Veröffentlichung der Referenzliste einen Ausdruck zur Kontrolle und zum Nachweis der beabsichtigten Verwendung.
Sollte einer Verwendung des Namens und/oder Logos in Referenzlisten der BRANDSCHUTZFUCHS nicht zugestimmt werden, ist dieser Absatz VII der AGB vollständig durch den Auftraggeber zu streichen und die Streichung zu paraphieren.
VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
Wenn Dritte aufgrund der Benutzung der Lieferung / Leistung durch den Auftraggeber Ansprüche wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten gegen diesen erheben, hat der Auftraggeber BRANDSCHUTZFUCHS unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Für diese Fälle behalten sich BRANDSCHUTZFUCHS alle Abwehr- und außergerichtlichen Maßnahmen zur Rechtsverteidigung vor. Der Auftraggeber hat BRANDSCHUTZFUCHS hierbei zu unterstützen.
Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter haftet BRANDSCHUTZFUCHS nur, wenn diese Rechte dem jeweiligen Dritten auch für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes, in das die Lieferung erfolgen soll, oder der Staaten, in denen der Kaufgegenstand nach dem Vertragszweck verwendet werden soll, zustehen. Letzteres gilt nur insoweit, als die vom Vertragszweck erfassten Staaten in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bezeichnet worden sind.
IX. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der BRANDSCHUTZFUCHS in Jürgenstorf. BRANDSCHUTZFUCHS ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
Für alle Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand: 10/2025
